Foto: photocase.de/Carolin Weinkopf 2007
In Deutschland haben berufstätige Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, Anspruch auf Pflegezeit. Genaueres regelt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Als nahe Angehörige gelten: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung - § 2 PflegeZG
Gemäß § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen die Versorgung sicherzustellen. Dem Arbeitgeber ist die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 3 PflegeZG zur Fortzahlung der Vergütung nicht verpflichtet, es sei denn es ergeben sich andere Regelungen z. B. aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrages. Im Einzelfall kommt auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus der Regelung des § 616 BGB in Betracht, sofern er nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist.
Pflegezeit - § 3 PflegeZG
Pflegezeit bedeutet eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Inanspruchnahme von Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig sollte eine Erklärung abgegeben werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur eine teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Die vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit mit einer Übergangsfrist von vier Wochen.
Arbeitnehmer haben die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit erhalten. Ebenso ist man während der Pflegezeit rentenversichert, wenn die Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt werden. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit gemäß § 5 PflegeZG nicht kündigen.
Stand: Februar 2011