Neue Regeln UWG
Neue Regeln für Werbung und Vertrieb durch Änderung des Gesetzes
über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Neu ist

der Anwendungsbereich des Gesetzes wird ausgedehnt; unter dem neuen Begriff der „geschäftlichen Handlung“(bisheriger Begriff „Wettbewerbshandlungen“) werden nicht nur solche vor Vertragsschluss, sondern auch das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss erfasst (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG).
- eine eigenständige Vorschrift zum Tatbestand „Irreführen durch Unterlassen“, d.h. fehlen in der Werbung Informationen, die für den Verbraucher wesentlich sind und wird hierdurch dessen Entscheidungsfähigkeit beeinflusst, gilt die Werbung als irreführend (§ 5a UWG).
- das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, das bisher nur allgemein beschrieben wurde, wird durch eine sog. „Schwarze Liste“ von 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen festgeschrieben. Diese Tatbestände sind unter allen Umständen als unlauter verboten (§ 3 Abs. 3 UWG).
     
  Die Auflistung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung. Sie wurde ergänzt
z. B. durch
  - unzutreffende Behauptung einer Geschäftsaufgabe oder Geschäftsverlegung,
  - den unmittelbaren Kaufappell an Kinder in der Werbung,
  - die Erhöhung der Gewinnspielchancen durch Warenbezug,
  - die unwahre Behauptung der begrenzten Verfügbarkeit von Waren, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen oder
  - die Beschreibung eines Produktes als „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“.

Zur Liste (bitte anklicken: http://dejure.org/gesetze/UWG/Anhang)