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Alle Arbeitnehmerinnen genießen in der Schwangerschaft besonderen Schutz. Der Gesetzgeber hat alle Kriterien die unter den Mutterschutz fallen im
Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Das Gesetz dient dem Schutz der werdenden Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz und räumt zusätzlich besonderen Kündigungsschutz ein.
Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen wobei die Art des Arbeitsverhältnisses (Teilzeitkraft, Aushilfen, Auszubildende) keine Rolle spielt.
Sobald der Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bekannt ist, muss sie den Arbeitgeber darüber informieren.
Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverbot – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – gemäß des Mutterschutzgesetzes einzuhalten. Bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um vier Wochen.
Schwangere dürfen von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt laut § 9 MuSchG nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit.
Während der Schutzfrist vor und nach der Geburt zahlt die gesetzliche Krankenversicherung werdenden Müttern auf Antrag Mutterschaftsgeld in einer Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Schwangere, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, erhalten auf Antrag vom
Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro.
Arbeitgeber sollten unbedingt die Umlage U2 beachten. Die Arbeitgeber erhalten durch dieses Verfahren alle nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse erstattet. Rechtsgrundlage ist das
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG). Aus dem U2-Verfahren erhalten Arbeitgeber 100 % der Entgeltfortzahlung bei individuellen Beschäftigungsverboten sowie 100 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse erstattet. Außerdem erhalten sie während des allgemeinen Beschäftigungsverbotes den von ihnen ausgezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Die Beiträge für die U2-Umlage werden aus der Summe aller rentenversicherungspflichtigen Entgelte der Arbeitnehmer berechnet und sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Sie werden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachgewiesen und mit ihnen auch fällig.
Die Ausfallzeiten aufgrund des Beschäftigungsverbots gelten als Arbeitszeit. So können Schwangere, die ihren Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot noch nicht oder nicht vollständig genommen haben, nach Ablauf der Fristen den Resturlaub beantragen.
Stand: Januar 2011