Mindestlohn Baugewerbe
Allgemeinverbindlichkeitserklärung für Mindestlohntarifvertrag im Baugewerbe

Nachdem das Bundeskabinett bereits im Oktober dieses Jahres seine Zustimmung zu den neuen Mindestlöhnen im Baugewerbe erteilt hat, wurde am 08.11.2011 nun die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe im Bundesanzeiger (Nr. 167, S. 3865 ff) veröffentlicht. Damit gelten ab dem 01.12.2011 die im Mindestlohntarifvertrag vom 28.04.2011 vereinbarten Mindestlöhne. Die Verordnung soll zeitlich befristet bis zum 31.12.2013 gelten.

Im Einzelnen wurden folgende Mindestlöhne (Bruttostundenlohn) festgelegt: 

Mindestlöhne ab 1. Januar 2013:

  Lohngruppe 1
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe 
(ungelernte Arbeitnehmer)
Lohngruppe 2
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe 
(gelernte Arbeitnehmer, Fachwerker)
Ost 10,25 EUR seit dem 1. September 2009 ersatzlos entfallen
West 11,05 EUR 13,70 EUR
Berlin 11,05 EUR 13,55 EUR

Nach § 3 des Mindestlohntarifvertrages gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle.

Abgrenzung der Mindestlohngruppen 

Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Punkt 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genannt.

Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Punkt 3 BRTV.

Der Lohn der Lohngruppe 2 ist ab 1. September 2009 nur noch in den alten Bundesländern und im Land Berlin zugleich allgemeinverbindlicher Mindestlohn im Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG. In den neuen Bundesländern ist diese Lohngruppe keine Mindestlohngruppe mehr, es gilt ein einheitlicher Mindestlohn.

Von diesen Regelungen werden nicht nur nachstehende Handwerke erfasst, 
sondern auch handwerksähnliche Gewerbe:

- Maurerarbeiten
- Dämmarbeiten
- Estricharbeiten
- Fertigbauarbeiten
- Fliesenlegerarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Holzschutzarbeiten, Fuger
- Straßenbauarbeiten
- Trocken- und Montagebauarbeiten, auch Einbau von genormten Baufertigteilen
- Verlegen von Bodenbelägen i. V. mit anderen baulichen Leistungen Zimmererarbeiten u. v. a., siehe Baubetriebe-Verordnung
   
Mindestlohninformationen erhalten Sie unter: 
www.zoll.de Übersicht alle gültigen Mindestlöhne 
www.soka-bau.de Verfahren und Beiträge (vollständiger Wortlaut) 
www.zdb.de
 
Die Beratungen zu allen Tariffragen liegen ausschließlich bei den Innungen und Landesinnungsverbänden des jeweiligen Handwerks.

Stand: 02.01.2013

Ansprechpartner:
Uta Görbert Telefon: 0351 4640-453 Telefax: 0351 4640-34453 E-Mail schreiben
Dr. Peggy Noack - in Elternzeit - Telefon: 0351 4640-451 Telefax: 0351 4640-34451 E-Mail schreiben
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