Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den ARBEITGEBER verlängern sich die Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis 2 oder mehr Jahre bestanden hat (siehe Diagramm, unten).
Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten immer dann, wenn keine Tarifregelungen bestehen.
Nach § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB bleiben zwar bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, unberücksichtigt, der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 19.01.2010 (Aktenzeichen: C-555/07) festgestellt, dass diese Regelung eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt und nicht mehr angewendet werden darf.
Kündigungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. In einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Wichtiger Hinweis:
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Tarifverträge beachten, sie enthalten in der Regel kürzere, oft gegenseitige Kündigungsfristen vor allem in den ersten Beschäftigungsjahren. |
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Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer unbedingt daraufhin, dass eine umgehende Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgen muss. |
Stand: 29.01.2010