Gesetzliche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den ARBEITGEBER verlängern sich die Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis 2 oder mehr Jahre bestanden hat (siehe Diagramm, unten).


Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten immer dann, wenn keine Tarifregelungen bestehen.
Nach § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB bleiben zwar bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, unberücksichtigt, der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 19.01.2010 (Aktenzeichen: C-555/07) festgestellt, dass diese Regelung eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt und nicht mehr angewendet werden darf.

Kündigungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. In einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Wichtiger Hinweis:
1. Tarifverträge beachten, sie enthalten in der Regel kürzere, oft gegenseitige Kündigungsfristen vor allem in den ersten Beschäftigungsjahren.
2. Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer unbedingt daraufhin, dass eine umgehende Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgen muss.

Stand: 29.01.2010
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