Gesetzlicher Urlaub bei langer Krankheit
Anspruch auf gesetzlichen Urlaub verfällt auch bei langer Krankheit nicht

Zu Beginn dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine weit reichende Entscheidung zum Thema Urlaub und Krankheit getroffen (Aktenzeichen C-350/06).

Danach bleibt dem Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz auch dann erhalten, wenn er in Folge von Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war den Urlaub im Anspruchszeitraum bzw. bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.

Mit Urteil vom 24. März 2009 (Aktenzeichen 9 AZR 983/07) hat daraufhin auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes aufgegeben.

Bisher ist der Urlaubsanspruch regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres, spätestens aber mit Ablauf des Übertragungszeitraums zum 31. März entschädigungslos auch dann erloschen, wenn der Arbeitnehmer in Folge von Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnte.

Nunmehr können langfristig erkrankte Arbeitnehmer ihren aus den vergangenen Jahren stammenden Urlaub bei Rückkehr an den Arbeitsplatz als Resturlaub beanspruchen. In Betracht kommt auch eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubes für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Arbeitgeber können damit erhebliche finanzielle Belastungen zukommen.

Da sich die erwähnten gerichtlichen Entscheidungen nur auf den im Bundesurlaubsgesetz geregelten gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch beziehen, sollte beim Neuabschluss von Arbeitsverträgen darauf geachtet werden, eine klare Regelung zum Verfall von darüber hinausgehenden Ansprüchen zu treffen.

Den Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes finden Sie im Internet unter folgendem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht
/burlg/gesamt.pdf
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