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  Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)  

Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA Verfahrensgesetz) ist ein wichtiger Meilenstein zum Abbau bestehender Bürokratie, aber auch ein Signal für mehr Innovation.
 
Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheini-gungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dank der elektronischen Übermittlung entfallen perspektivisch die Papierbescheini-gungen. Darüber hinaus wird die Archivierung der Bescheinigungsdaten beim Arbeitgeber hinfällig, denn diese Aufgabe übernimmt künftig die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Das ELENA-Verfahren hilft also, die Personalverwaltungskosten zu senken.

Alle Arbeitgeber müssen von Januar 2010 an die Entgelt- und Beschäftigungsdaten ihrer Mitarbeiter monatlich mittels multifunktionalem Verdienstdatensatz (MVDS) an die ZSS elektronisch übermitteln. Von der ZSS rufen die Leistungsstellen (z.B. Arbeitsagentur, Wohngeldstelle) - voraussichtlich ab Januar 2012- im Leistungsfall die Daten ab.

Als Schlüssel dient dabei eine elektronische Signatur, die beispielsweise auf

- einer elektronischen Gesundheitskarte,
- einer modernen Bankkarte
- einem digitalen Personalausweis

aufgebracht werden kann.

Dreh- und Angelpunkt von ELENA ist der MVDS (multifunktionaler Verdienstdaten-satz), der über ein Format verfügt, wie es auch im DEÜV-Verfahren genutzt wird. Monat für Monat sind insbesondere solche allgemeinen Angaben wie die folgenden erforderlich:

- Versicherungsnummer oder falls diese nicht vorhanden bzw. vergeben ist, Verfahrensnummer des Arbeitnehmers,
- Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Krankenkasse des Beschäftigten und der Abrechnungsstelle (z.B. Steuerberater),
- Personengruppe,
- Grund der Abgabe (00 = laufende Beschäftigung, 10 = Beginn der Beschäftigung, 30 = Ende der Beschäftigung, 40 = Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Monat, 48 = Ausscheiden bei Eintritt in den Ruhestand oder Altersrentenbezug, 49 = Tod),
- Anfangs- und Enddatum des Zeitraums im Meldemonat, der durch diese Meldung abgedeckt wird (in der Regel erster und letzter Tag des Monats),
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Steuerklasse, Faktor der Steuerberechnung und Kinderfreibeträge,
- Tätigkeits- und Beitragsgruppenschlüssel,
- vereinbarte Wochenarbeitszeit,
- laufender sowie sonstiger steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn,
- laufendes sowie einmalig gezahltes SV-Bruttoarbeitsentgelt, begrenzt auf die (anteilige) BBG-RV,
- Gesamtbruttoentgelt,
- gesetzliche Abzüge (Sozialversicherung, Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag),
- Familienname und Vorname des Arbeitnehmers,
- Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht und Geburtsort des Arbeitnehmers,
- Anschrift des Arbeitnehmers,
- Name/Firma und Anschrift des Arbeitgebers sowie ein Ansprechpartner mit Vor- und Familienname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
   

Die weiteren Inhalte des MVDS ergeben sich aus den Bescheinigungen, die im ersten Schritt abgelöst werden sollen; dabei handelt es sich um die Datenbausteine:

- Fehlzeiten (DBFZ),
- Steuerpflichtiger sonstiger Bezug (DBSE),
- Steuerfreie Bezüge (DBSB),
- Ausbildung (DBAS),
- Zusatzdaten (DBZD),
- Heimarbeiter (DBHA),
- Kündigung/Entlassung (DBKE)
- Nebenbeschäftigung Arbeitslose (DBNB).
   

Diese Datenbausteine muss der MVDS immer nur dann enthalten, wenn der Sach-verhalt auf den Arbeitnehmer zutrifft.

Erfolgt die Abrechnung dezentral über einen Dienstleister erfolgt die Meldung in der Regel über diesen. Die Hersteller von Lohnsoftware bieten diesen Baustein in ihren neuen Programmversionen mit an. Eine weitere Möglichkeit der Abgabe der monatlichen Meldung bietet das Internetportal www.svnet.info mit dem ELENA-Modul sv.net/classic.

Wichtig: In den Entgeltbescheinigungen („Lohnzetteln") der Arbeitnehmer muss von Januar 2010 an auf die Datenübermittlung an die ZSS hingewiesen werden.

Die DRV Bund empfiehlt den folgenden Wortlaut:
„Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltab-rechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln"

Weiter Information finden Sie im Internet unter: www.das-elena-verfahren.de/

 

Obige Ausführungen - ein Service Ihrer Handwerkskammer – sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Beitrag mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA Verfahrensgesetz) ist ein wichtiger Meilenstein zum Abbau bestehender Bürokratie, aber auch ein Signal für mehr Innovation.
 
Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheini-gungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dank der elektronischen Übermittlung entfallen perspektivisch die Papierbescheini-gungen. Darüber hinaus wird die Archivierung der Bescheinigungsdaten beim Arbeitgeber hinfällig, denn diese Aufgabe übernimmt künftig die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Das ELENA-Verfahren hilft also, die Personalverwaltungskosten zu senken.

Alle Arbeitgeber müssen von Januar 2010 an die Entgelt- und Beschäftigungsdaten ihrer Mitarbeiter monatlich mittels multifunktionalem Verdienstdatensatz (MVDS) an die ZSS elektronisch übermitteln. Von der ZSS rufen die Leistungsstellen (z.B. Arbeitsagentur, Wohngeldstelle) - voraussichtlich ab Januar 2012- im Leistungsfall die Daten ab.

Als Schlüssel dient dabei eine elektronische Signatur, die beispielsweise auf

- einer elektronischen Gesundheitskarte,
- einer modernen Bankkarte
- einem digitalen Personalausweis

aufgebracht werden kann.

Dreh- und Angelpunkt von ELENA ist der MVDS (multifunktionaler Verdienstdaten-satz), der über ein Format verfügt, wie es auch im DEÜV-Verfahren genutzt wird. Monat für Monat sind insbesondere solche allgemeinen Angaben wie die folgenden erforderlich:

- Versicherungsnummer oder falls diese nicht vorhanden bzw. vergeben ist, Verfahrensnummer des Arbeitnehmers,
- Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Krankenkasse des Beschäftigten und der Abrechnungsstelle (z.B. Steuerberater),
- Personengruppe,
- Grund der Abgabe (00 = laufende Beschäftigung, 10 = Beginn der Beschäftigung, 30 = Ende der Beschäftigung, 40 = Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Monat, 48 = Ausscheiden bei Eintritt in den Ruhestand oder Altersrentenbezug, 49 = Tod),
- Anfangs- und Enddatum des Zeitraums im Meldemonat, der durch diese Meldung abgedeckt wird (in der Regel erster und letzter Tag des Monats),
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Steuerklasse, Faktor der Steuerberechnung und Kinderfreibeträge,
- Tätigkeits- und Beitragsgruppenschlüssel,
- vereinbarte Wochenarbeitszeit,
- laufender sowie sonstiger steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn,
- laufendes sowie einmalig gezahltes SV-Bruttoarbeitsentgelt, begrenzt auf die (anteilige) BBG-RV,
- Gesamtbruttoentgelt,
- gesetzliche Abzüge (Sozialversicherung, Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag),
- Familienname und Vorname des Arbeitnehmers,
- Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht und Geburtsort des Arbeitnehmers,
- Anschrift des Arbeitnehmers,
- Name/Firma und Anschrift des Arbeitgebers sowie ein Ansprechpartner mit Vor- und Familienname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
   

Die weiteren Inhalte des MVDS ergeben sich aus den Bescheinigungen, die im ersten Schritt abgelöst werden sollen; dabei handelt es sich um die Datenbausteine:

- Fehlzeiten (DBFZ),
- Steuerpflichtiger sonstiger Bezug (DBSE),
- Steuerfreie Bezüge (DBSB),
- Ausbildung (DBAS),
- Zusatzdaten (DBZD),
- Heimarbeiter (DBHA),
- Kündigung/Entlassung (DBKE)
- Nebenbeschäftigung Arbeitslose (DBNB).
   

Diese Datenbausteine muss der MVDS immer nur dann enthalten, wenn der Sach-verhalt auf den Arbeitnehmer zutrifft.

Erfolgt die Abrechnung dezentral über einen Dienstleister erfolgt die Meldung in der Regel über diesen. Die Hersteller von Lohnsoftware bieten diesen Baustein in ihren neuen Programmversionen mit an. Eine weitere Möglichkeit der Abgabe der monatlichen Meldung bietet das Internetportal www.svnet.info mit dem ELENA-Modul sv.net/classic.

Wichtig: In den Entgeltbescheinigungen („Lohnzetteln") der Arbeitnehmer muss von Januar 2010 an auf die Datenübermittlung an die ZSS hingewiesen werden.

Die DRV Bund empfiehlt den folgenden Wortlaut:
„Wir sind seit 1. Januar 2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltab-rechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln"

Weiter Information finden Sie im Internet unter: www.das-elena-verfahren.de/

 

Obige Ausführungen - ein Service Ihrer Handwerkskammer – sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Beitrag mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Weitere Informationen:  

Ansprechpartner:  

Christian Prasse
Telefon: 03581 407171
Telefax: 03581 764362
E-Mail: christian.prasse@
hwk-dresden.de

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E-Mail: christian.prasse@
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