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Anspruch auf
Elterngeld gemäß § 1 BEEG haben Mütter und Väter, die ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, ihr Kind selbst betreuen und erziehen und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Elterngeld wird für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gewährt (§ 4 BEEG) und bedarf der schriftlichen Beantragung bei der zuständigen Elterngeldstelle (§7 BEEG). Ein Elternteil muss mind. zwei Monate (Mindestbezugszeit) aber maximal 12 Monate Elterngeld beziehen. Zu beachten ist, dass die oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen müssen.
Ehe- oder Lebenspartnerinnen und –Partner, die das Kind betreuen, auch wenn es nicht das eigene ist, können unter den gleichen Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Das Elterngeld beträgt gemäß § 2 BEEG 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt des Kindes. Für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 € wird das Elterngeld auf 65% gekürzt. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 € jedoch maximal in Höhe von 1.800 € gezahlt.
Einkommen aus Teilzeitarbeit werden bei der Berechnung mit einbezogen.
Anspruch auf
Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Der Anspruch ist unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, lediglich der bestehende Arbeitsvertrag muss dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen.
Die Art des Arbeitsvertrages (befristeter Arbeitsvertrag, Teilzeitbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung, Ausbildungsvertrag) ist unbeachtlich.
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Elternzeit sind gemäß § 15 BEEG
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das Zusammenleben mit dem Kind im selben Haushalt |
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die überwiegende Betreuung und Erziehung des Kindes |
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nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig. |
Die Inanspruchnahme von Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss die Elternzeit aber schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden (§ 16 BEEG). Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Zu beachten ist, dass kein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht, lediglich auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Der Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 17 BEEG).
Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit (§18 BEEG). In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Die Entscheidung darüber trifft die:
Landesdirektion Dresden, Abteilung Arbeitsschutz
Stauffenberg Allee 2, 01099 Dresden
Telefon: 0351 825-5001, Telefax: 0351 825-9700, E-Mail:
post.asd@ldd.sachsen.de
Stand: Januar 2011