Allgemeines Zivilrecht
Veröffentlicht am 16.02.2012

OLG Düsseldorf stoppt Vorgehen der Gewerbeauskunft-Zentrale!

Die von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH verwendeten Angebotsformulare sind irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das hat das OLG Düsseldorf am 14. Februar 2012 (Aktenzeichen: I-20 U 100/11) rechtskräftig entschieden.

Das Gericht befand, dass der Auftritt der Gewerbeauskunfts-Zentrale unlauter ist, auch wenn die Leser des Angebotes den Abonnementcharakter und den dazugehörigen Preis im Kleingedruckten durchaus bemerken konnten. Zwar müssten im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern Verträge immer mit der notwendigen Aufmerksamkeit gelesen werden, allerdings spekuliere das Angebot der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH eindeutig auf den unaufmerksamen Adressaten, so das Gericht weiter.

Zahlreiche Gewerbetreibende sind in der Vergangenheit immer wieder auf die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH und anderer ähnlich arbeitender Unternehmen hereingefallen: In dem Glauben, lediglich einer Behörde gegenüber Auskunft über die Firmendaten zu erteilen, unterschreiben die betroffenen Unternehmer unbemerkt einen Vertrag, für den sie mehrere hundert Euro bezahlen sollen.

Ob sich die Gewerbeauskunft-Zentrale von der Entscheidung des OLG Düsseldorf beeindrucken lässt und künftig tatsächlich auf das Versenden der irreführenden Angebote verzichtet, bleibt abzuwarten. Im Zweifel müssen Unternehmer aber wohl damit rechnen, dass die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ihr Geschäftsmodell beibehalten und die Angebotsformulare lediglich dem Urteil entsprechend anpassen und umschreiben wird. Auch andere Unternehmen, die nach derselben Masche verfahren, dürften lediglich ihr Vorgehen anpassen.

Für die Zukunft gilt daher weiterhin: Verträge erst nach aufmerksamen Lesen unterschreiben und vor allem das Kleingedruckte beachten!

(Stand: 16.02.2012)


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