Seit dem 1. April 2010 sind sämtliche neue Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) abschließend in Kraft und bringen weitreichende Änderungen mit sich. Für die Praxis von großer Bedeutung sind u. a. die neuen Regelungen zum sogenannten Listenprivileg, das die Verwendung von personenbezogenen Daten z. B. für Werbezwecke an erleichterte Voraussetzungen knüpft.
Die für die Handwerksbetriebe wichtigsten Punkte und Änderungen des neuen Rechtsrahmens für die Nutzung von personenbezogenen Daten zur Werbezwecken sind in einem Informationsblatt zusammengefasst.
Stand: 15.09.2010