Zum 1. Januar 2004 ändern sich die Regeln über die Pflichtangaben in Rechnungen nach dem Steueränderungsgesetz 2003.
Welche Angaben muss eine Rechnung künftig erhalten?
| 1. |
Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers |
| 2. |
Bereits ab 01.01.2004) die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.) des leistenden Unternehmers |
| 3. |
Neu:das Ausstellungsdatum |
| 4. |
Neu: Rechnungsnummer eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird |
| 5. |
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung, |
| 6. |
Der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (kann der Kalendermonat sein, in dem die Leistung erbracht wurde) oder
Neu: bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Zahlung, sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum (wie unter Punkt 3.) identisch ist, |
| 7. |
Neu: Wenn die Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen - Aufschlüsselung des Entgelts nach einzelnen Umsatzsteuersätzen bzw. -steuerbefreiungen, |
| 8. |
Neu: Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, |
| 9. |
Neu: Den anzuwendenden Umsatzsteuersatz, |
| 10. |
Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, |
| 11. |
Bei Leistungen innerhalb der EU und bei Lieferung an Kunden, die selbst der Umsatzsteuer unterliegen, erfolgt die Rechnungstellung netto ohne Ausweis der Mehrwertsteuer; zu nennen sind die UST-IdNR. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; |
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(Hinweis: Entgelt = Nettobetrag) |
Kleinbetragsregelung
Für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Euro, sind weniger Angaben erforderlich, mindestens aber:
| 1. |
der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens |
| 2. |
das Ausstellungsdatum |
| 3. |
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Leistung |
| 4. |
das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in Summe |
| 5. |
der anzuwendende Mehrwertsteuersatz |
Bitte beachten Sie: Für die Umstellung Ihrer Rechnungen auf diese neue Vorschrift gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30 Juni 2004. Danach wird die Beachtung dieser Vorgaben zur Voraussetzung für den Mehrwertsteuerabzug des Kunden.
1. Sie sind stets verpflichtet, eine Rechnung schriftlich auszustellen; nicht nur auf Wunsch des Kunden
2. Jede Rechnung muss die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
Das Bundesfinanzministerium plant ein erläuterndes Schreiben zu den Regeln der Rechnungstellung; darüber werden wir informieren. Wie Ihre Rechnung aussehen könnte, zeigt das
Beispiel einer Musterrechnung.