Produkthaftung – Erfahrungen gefragt
Handwerksbetriebe, die praktische Erfahrungen mit der Produkthaftung haben, werden um Mithilfe gebeten
Foto: photocase.de/Marco Martins
Handwerksbetriebe, die praktische Erfahrungen mit der Produkthaftung haben, werden um Mithilfe gebeten

Bei Handwerksbetrieben, deren Tätigkeitsfeld (auch) die Herstellung von Produkten umfasst, greifen nicht nur die üblichen Gewährleistungsansprüche.
Zusätzlich kann auch eine Haftung für Folgeschäden eintreten, die durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts hervorgerufen werden. Geregelt ist diese sogenannte Produkthaftung im Produkthaftungsgesetz vom 01.01.1990, das die EU-Produkthaftungsrichtlinie vom 25.07.1985 in Deutschland umsetzt.

Ein Fehler im Sinne dieses Gesetzes liegt immer dann vor, wenn das Produkt nicht die erforderliche Sicherheit bietet. Das heißt, wenn durch den Produktfehler eine Gefahr verursacht wurde, die sich dann in einer Schädigung von Leben oder Gesundheit einer Person bzw. einem Schaden an anderen Sachen als der fehlerhaften Sache selbst verwirklicht hat. Bei Sachschäden hat der Geschädigte jedoch eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR zu tragen.

Das Produkthaftungsrecht ist zwingendes Recht und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen verändert oder gar ausgeschlossen werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache, dass die Produkthaftung verschuldensunabhängig eintritt. Das heißt, der Hersteller haftet für Fehler seines Produkts auch dann, wenn ihm hinsichtlich der Verursachung des Mangels im Rahmen des Herstellungsprozesses weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es genügt also, wenn die hergestellte Sache fehlerhaft war und gewerblich in den Vertrieb gelangte. Ein Entlastungsbeweis ist dabei nur dann möglich, wenn der Produktfehler nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Hilfreich kann es in diesen Fällen sein, wenn der Herstellungsprozess unter Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen abläuft.

Da das deutsche Produkthaftungsrecht auf einer EU-Richtlinie basiert und die EU-Kommission in regelmäßigen Abständen über die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Richtlinie zu berichten hat, benötigen wir zur Darstellung der praktischen Erfahrungen mit dem Produkthaftungsrecht Ihre Mithilfe.

Sollten Sie also bereits wegen Produkthaftung in Anspruch genommen worden sein oder solche Ansprüche als Kunde selbst gegen den Hersteller eines Produkts geltend gemacht haben, möchten wir Sie bitten, sich kurzfristig telefonisch oder per Mail bei der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Dresden zu melden!


Stand: November 2010

Ansprechpartnerin:

Dr. Peggy Wüstenhagen
Telefon: 0351 4640-451
E-Mail: peggy.wuestenhagen@
hwk-dresden.de