Die Mitgliedschaft eines Handwerksbetriebes bei der Handwerkskammer ist gesetzlich vorgeschrieben und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Die Handwerkskammer Dresden führt ein Verzeichnis der selbstständigen Handwerksbetriebe ihres Kammerbezirkes, die ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung betreiben. Dieses Verzeichnis ist die Handwerksrolle. In dieser sind alle Handwerksbetriebe mit dem von ihnen betreibenden Handwerk oder bei der Ausübung mehrerer Handwerk mit diesen Handwerken eingetragen. In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt und damit berechtigt ist, das betreffende Handwerk bzw. die betreffenden Handwerke auszuüben.
Die Handwerkskammer Dresden führt weiter ein Verzeichnis, in das alle Inhaber der Betriebe eines zulassungsfreien Handwerks der Anlage B 1 der Handwerksordnung oder eines handwerksähnlichen Gewerbes der Anlage B 2 der Handwerksordnung eingetragen sind. Diese zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe können ohne einen Qualifikationsnachweis betrieben werden.
Die Eintragung in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke/handwerksähnlichen Gewerbe muss vor Beginn der selbstständigen Handwerks- bzw. Gewerbeausübung erfolgen. Erst mit dieser Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gestattet.