Schwarzarbeit hat in Deutschland ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Sie schädigt zunehmend gesetzestreue Unternehmer sowie Arbeitnehmer, vernichtet Arbeitsplätze und verursacht enorme Einnahmeausfälle bei den Sozialkassen und dem Staat. Die Umgehung gesetzlich vorgeschriebener Zulassungsvoraussetzungen sowie das Vorenthalten von Steuer- und Sozialabgaben stellt eine nicht zu rechtfertigende Bereicherung auf Kosten der Mitbewerber dar und die struktur- und arbeitspolitischen Folgen der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit gefährden letztlich das gesellschaftliche Gemeinwohl.
Die Handwerkskammer Dresden ist vor allem im Interesse ihrer Mitgliedsbetriebe an der Zurückdrängung der Schwarzarbeit, ganz besonders im Bereich der unerlaubten Handwerksausübung interessiert.
Was stellt eine unberechtigte Handwerksausübung bzw. Schwarzarbeit dar?
Zur selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist die Eintragung in der Handwerksrolle Voraussetzung. Wer ohne diese Voraussetzung Leistungen erbringt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR betraft werden. Werden Dienst- oder Werkleistungen dazu im erheblichen Umfang erbracht, ist der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt und die Höhe der Geldbuße kann bis auf 50.000 EUR ansteigen.
Folgen der unberechtigten Handwerksausübung und Schwarzarbeit
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt, in das Gewerbezentralregister eingetragen. Bestehende Registereintragungen können bei öffentlichen Auftragsvergaben zur Nichtberücksichtigung des Betroffenen im Vergabeverfahren führen.
Auch Auftraggeber, welche Dienst- oder Werkleistungen im erheblichen Umfang ausführen ließen (Vergabe von Schwarzarbeit) und deswegen mit einer Geldstrafe von mindestens 2.500 EUR belegt worden sind, sollen bis zu einer Dauer von drei Jahren von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.
Weitere Informationen zum Gewerbezentralregister erhalten Sie unter
www.bundesjustizamt.de
Wer ist für die Verfolgung und Ahndung der genannten Verstöße zuständig?
Im Freistaat Sachsen sind dafür die Ordnungsbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.
Konkrete Verdachtsmomente zur Ausführung handwerklicher Leistungen nimmt ihre Handwerkskammer gern entgegen und leitet diese dann an die zuständige Verfolgungsbehörde weiter. Unser dafür vorgesehenes Anzeigeblatt Schwarzarbeit finden Sie
hier.
Auch Ihre Anfragen zu einer eventuell unberechtigten Werbung eines Mitbewerbers nimmt ihre Handwerkskammer gern entgegen.