2. SGB IV Änderungsgesetz zur Schwarzarbeit

Sofortmeldung und Mitführungspflicht von Ausweispapieren

Das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, das bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, sieht für neun Branchen die Einführung einer Sofortmeldung von Arbeitnehmern bei bzw. vor Aufnahme der Beschäftigung vor. Weiterhin wird die bis dahin geltende Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises durch die Mitführungspflicht von Ausweispapieren ersetzt.

Von der Pflicht, Sofortmeldungen zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2009 abzugeben, sind künftig alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:
1. Baugewerbe
2. Gaststätten- Beherbergungsgewerbe
3. Personenbeförderungsgewerbe
4. Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
5. Schaustellergewerbe
6. Unternehmen der Forstwirtschaft
7. Gebäudereinigungsgewerbe
8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
9. Fleischwirtschaft
   
Grundsätzlich sind das Arbeitgeber der Branchen, in denen Arbeitnehmer bis zum 31.12.2008 den Sozialversicherungsausweis mitführen mussten.

Erläuterungen zu den einzelnen Gewerbezweigen finden Sie auf der Seite der Deutsche Rentenversicherung Bund unter nachfolgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherungbund.de/SharedDocs/de/Inhalt/
Zielgruppen/02_arbeitgeber_steuerberater/05_deuev/Sozialversicherungs
ausweis.html?nn=37110
 

Künftig müssen Arbeitgeber jeden neu eingestellten Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag bei der Sozialversicherung anmelden. Die Sofortmeldung muss Namen, Vornamen und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers, Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten und soll in Textform an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Details zur technischen Umsetzung der Sofortmeldung werden noch von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger festgeschrieben. Danach wird sowohl eine Meldung aus der Lohnbuchhaltungssoftware heraus als auch über das Internet möglich sein. Die Sofortmeldung wird mit der ordentlichen Anmeldung zur Sozialversicherung gelöscht.

Eine fehlende Sofortmeldung wird als Indiz für Schwarzarbeit gewertet!
Mit diesen Änderungen soll Schwarzarbeit in Zukunft besser bekämpft werden können. Neben der Sofortmeldepflicht der betroffen 9 Branchen wird außerdem die Pflicht der Arbeitnehmer, Personaldokumente (Pass, Personalausweis oder Ausweisersatzdokument) mitzuführen, ausgeweitet. Deutlich entschärft wurden in diesem Zusammenhang die Pflichten des Arbeitgebers, er muss den Arbeitnehmer künftig einmalig, i.d.R. bei Aufnahme der Beschäftigung, über die Mitführungspflicht schriftlich belehren und einen Nachweis hierüber führen.
Neu in das Gesetz aufgenommen wurde ein Zusatz zur Versicherungspflicht geringfügiger Beschäftigung. Wird bei einem geringfügig Beschäftigten eine Mehrfachbeschäftigung mit der Folge der Sozialversicherungspflicht festgestellt, so beginnt bislang allgemein die Versicherungspflicht mit dem Tag der Bekanntgabe durch die Einzugsstelle oder der Betriebsprüfung. Diese Regelung gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV gilt nicht mehr, „wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären“.
Daher sollte der Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn weitere Beschäftigungsverhältnisse schriftlich abfragen.