Merkblatt Eintragung Handwerksrolle

Zunächst ist zu beachten, dass die Eintragung in die Handwerksrolle nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks erfolgen muss, wenn man ein Handwerk oder einen wesentlichen Teil eines Handwerks selbständig betreiben will.

In der Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks sind die Berufe aufgezählt, die als Handwerk betrieben werden. Bitte beachten Sie deshalb nachfolgende Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass Ihre Eintragung in die Handwerksrolle rasch und reibungslos abgewickelt werden kann. Sie sparen sich viel Zeit bei der zügigen Betriebsgründung und der Handwerks-kammer unnötige Rückfragen.

Ausnahmen für die Eintragung gelten für das Reisegewerbe und reine Industriebetriebe (Großserienfertigung, Fließbandproduktion auf Lager ohne vorherige Bestellung usw.).

Die handwerksrechtlichen Bestimmungen sehen für die verschiedenen möglichen Rechtsformen unterschiedlich aus:

1. Einzelunternehmen
2. Personengesellschaften: GbR, OHG, KG
3. Juristische Personen: GmbH, AG, Genossenschaft,Körperschaft
(auch GmbH & Co KG)
4. Sonderfall: Handwerklicher Nebenbetrieb
5. Ausnahmefälle nach § 8 HWO
6. Ausübungsberechtigung nach § 7a HWO
7. Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO
8. Förderung von Kleinunternehmern
9. Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

1. Einzelunternehmen
Ein(e) Einzelunternehmer(in) kann grundsätzlich nur eingetragen werden, wenn in seiner (ihrer) Person die Voraussetzungen zum selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbes erfüllt (§ 1 Abs. 1 HWO) sind bzw. ein Betriebsleiter beschäftigt wird, der die Vorausetz- ungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder mit einem verwandten Handwerk erfüllt.

1. Von der Handwerkskammer ausgestelltes Meisterprüfungszeugnis für das ausgeübte oder für verwandt erklärtes Handwerk (§ 7 Abs. 1 HWO) oder
2. Diplomprüfungs- oder Abschlusszeugnis einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule, staatlichen Techniker-schule, Industriemeister oder staatlich geprüfter Polier, wenn die Fachrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht
3. Meisterprüfungszeugnis der volkseigenen Industrie entsprechend BGBl 64 vom 12.12.1991
4. Ausnahmebewilligung (§ 7 Abs. 3 HWO)
5. Ausübungsberechtigung (§ 7 Abs. 7 HWO)

Der Handwerkskammer ist vorzulegen:

- Antragsbogen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- Qualifikationsnachweis(e),
- Wohnnachweis,
- Wohnnachweis des Betriebsleiters,
- bei Einzelfirma zusätzlich der Handelsregisterauszug;
- bei angestellten Betriebsleitern zusätzlich Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters, 
  Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Betriebsleitererklärung

Hinweis: Witwe(r), Erben, Testamentsverwalter usw. können den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks des verstorbenen Handwerkers grundsätzlich auf Antrag als Alleininhaber weiterführen; jedoch nach dem Tode des Handwerkers müssen Sie unverzüglich einen technischen Betriebsleiter als Angestellten beschäftigen. Dieser muss die gleiche Qualifikation haben, wie oben angeführt. 

Der Handwerkskammer sind vorzulegen:

- Antragsbogen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- Qualifikationsnachweise (siehe unter 1.),
- bei Witwen/Witwern, Erben usw. außerdem: Arbeitsvertrag  mit dem Betriebsleiter, 
  Krankenversicherungsnachweis, Betriebsleitererklärung,
- Wohnnachweis

2. Personengesellschaften: GbR, OHG, KG
Mit diesen Rechtsformen kann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen, wenn mindestens einer der Gesellschafter oder ein angestellter Betriebsleiter die Qualifikation für das zulassungspflichtige Handwerk, das betrieben werden soll, nachweist.

1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (formfrei)
2. Offene Handelsgesellschaft (Eintragung im Handelsregister erforderlich)
3. Kommanditgesellschaft (Eintragung im Handelsregister erforderlich)

Der Handwerkskammer sind vorzulegen:

- Antragsbogen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- Qualifikationsnachweise (siehe unter 1.),
- Gesellschaftsvertrag; bei angestelltem Betriebsleiter zusätzlich Qualifikationsnachweis
  des Betriebsleiters, Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Betriebsleitererklärung,
- Wohnnachweis des Betriebsleiters

3. Juristische Personen: GmbH, AG, Genossenschaft,Körperschaft (auch GmbH & Co KG)
Gesellschaften dieser Rechtsform werden in die Handwerksrolle eingetragen, wenn mindestens ein Gesellschafter oder Angestellter, dem die technische Betriebsleitung obliegt, die erforderliche Qualifikation nachweist.

Der Handwerkskammer sind vorzulegen:

- Antragsbogen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- Qualifikationsnachweise (siehe unter 1.),
- Anstellungsvertrag des technischen Betriebsleiters aus dessen Vertrag hervorgehen 
  muss, dass der Betriebsleiter dem Unternehmen voll zur Verfügung steht (nach tariflichen 
  Bedingungen Wochenarbeitszeit und Gehalt), Betriebsleitererklärung, Kranken-
  versicherungsnachweis,
- Wohnnachweis des Betriebsleiters,
- Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterblatt

4. Sonderfall: Handwerklicher Nebenbetrieb
In diesem Falle spielt die Rechtsform des Unternehmens eine untergeordnete Rolle. Ein handwerklicher Nebenbetrieb ist dann anzunehmen, wenn der Hauptbetrieb, der eine fachliche Verbundenheit zum Nebenbetrieb aufweisen muss, eindeutig den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Gesamtunternehmens bildet.

Der Handwerkskammer sind vorzulegen:

- Antragsbogen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- Qualifikationsnachweise (siehe unter 1.),
- Anstellungsvertrag des technischen Betriebsleiters,
- Betriebsleitererklärung,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis der Umsatzteilung (Haupt- Nebenbetrieb) durch Steuerbüro.

5. Ausnahmefälle nach § 8 HWO
Ein Ausnahmefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht abgelegt werden konnte.

Im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Hier muss sich aus Ihrem beruflichen Werdegang zweifelsfrei ergeben, dass Sie nicht nur fachtheoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten eines Meisters besitzen, sondern auch aufgrund der kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnisse in der Lage sind, selbständig einen Handwerksbetrieb führen zu können.

Wenn Sie glauben all diese Voraussetzungen zu erfüllen, dann wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Dresden, Abteilung Handwerksrolle.

6. Ausübungsberechtigung nach § 7a HWO
Wer ein Handwerk nach § 1 HWO betreibt, kann bei der Handwerkskammer Dresden einen Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen, wenn im beantragten Handwerk die erforder-lichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden können.

Die Ausübungsberechtigung erteilt für den Kammerbezirk Dresden die Handwerkskammer Dresden.

7. Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO
Nach dieser Regelung erhalten Gesellen eine Ausübungsberechtigung für ihr Handwerk, wenn sie in dem vorgesehenen zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben – zwei Jahre als Geselle und vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn der Geselle eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis über diese leitenden Tätigkeiten kann durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen oder in anderer Form erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit als Geselle muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung gewünscht ist.

Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung mit einer sechsjährigen Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Position, als nachgewiesen; soweit dies nicht der Fall ist, sind die notwendigen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf andere Weise zu belegen.

Ausgenommen sind von den Möglichkeiten des § 7b Handwerksordnung die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädie-schuhmacher und Zahntechniker

Die Ausübungsberechtigung erteilt für den Kammerbezirk Dresden die Handwerkskammer Dresden.

8. Förderung von Kleinunternehmern
Mit der kleinen Handwerksnovelle wird die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks ausmachen.

„Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Das "Atomisierungsverbot" verhindert die Ausübung mehrerer Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. Die Anhäufung von einfachen Tätigkeiten steht also unter dem Vorbehalt, dass damit nicht der Kernbereich eines Vollhandwerks betroffen sein darf.

Der Handwerkskammer sind vorzulegen:

- Eintragungsantrag und Gesellenbrief für die einfachen Tätigkeiten aus dem beantragten Handwerk

9. Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Wer den selbstständigen Betrieb eine zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerklichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt, hat dies ebenfalls der Handwerkskammer anzuzeigen.

Für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind keine speziellen Eintragungsvoraussetzungen erforderlich.

Der Handwerkskammer sind vorzulegen:

- Eintragungsantrag und wenn vorhanden Qualifikationsnachweise nach Punkt 1 bzw. Gesellenbrief.

Zu allen Eintragungsfragen und insbesondere zu Fragen zu Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen als auch dem Betreiben eines Handwerks mit zusätzlichen Betriebsleitern, werden Sie auf Wunsch individuell beraten.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass das beantragte zulassungspflichtige Handwerk sowie ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe nur ausgeführt werden darf, wenn der Verwaltungsvorgang abgeschlossen ist und die Eintragung in der Handwerksrolle bzw. im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerben vorliegt.

Wir glauben Ihnen hiermit die wichtigsten Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle gegeben zu haben. Die Mitarbeiter der Abteilung Handwerksrolle stehen Ihnen selbstverständlich zu weiteren Auskünften zur Verfügung.

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