Novellierung der Handwerksordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und 
anderer handwerksrechtlichen Vorschriften

1. Von den bisherigen 94 Vollhandwerken sind 41 Handwerke in der Anlage A verblieben. Die Liste der neuen Anlage A finden Sie hier. Die Anlage B, 1. Abschnitt – Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Gewerbe betrieben werden können – nimmt die 53 Handwerke auf (die Liste B1 finden Sie hier), die keinen Qualifikationsnachweis als Voraussetzung für die Selbstständigkeit erfordern. In diesen 53 Berufen ist nach wie vor die Ablegung der Meisterprüfung – nun allerdings auf  freiwilliger Basis – möglich. Dahingehend bleiben diese Berufe in jeder Beziehung (z.B. Förderinstrumente) den in der Anlage A verbleibenden Berufen gleichgestellt. Das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bleibt unverändert, wird aber als Anlage B 2 geführt. Diese Liste finden Sie hier.

2. Ein neuer § 7b in der Handwerksordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen sich Altgesellen selbstständig machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sog. Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit, davon 4 Jahre in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. Von dieser Altgesellenregelung ausgenommen sind die Schornsteinfeger und die Gesundheitsberufe: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker.

3. Ab sofort können auch natürliche Personen und Personenunternehmen einen Handwerksbetrieb führen, auch wenn sie selbst keine Eintragungsvoraussetzungen nachweisen können. Entscheidend ist, dass sie für das jeweilige zulassungspflichtige Handwerk einen Betriebsleiter im Unternehmen beschäftigen, der die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen

Dieses Gesetz definiert und regelt die Ausübung einfacher Tätigkeiten (nicht wesentliche Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks). Festgeschrieben wurde gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung jetzt zusätzlich, dass eine Ausübung mehrerer (einfacher) Tätigkeiten dann nicht zulässig ist, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

Über eine Änderung des § 90 Handwerksordnung ist nun auch festgeschrieben, dass diejenigen, die eine solche Tätigkeit ausüben, dann zum Handwerk gehören, wenn sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt haben, die Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war oder es sich um Personen handelt, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen Ausbildungsinhalte aus Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 Handwerksordnung erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen; angeknüpft wird damit in der Frage der Zuordnung zum Handwerk an einen Qualifikationsaspekt.

Das Gesetz trat am 1. Januar 2004 in Kraft.

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