Eintragung in die Handwerksrolle
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Welche Gewerke bzw. Berufe als zulassungspflichtig eingeordnet sind, ist in der Anlage A zur HwO aufgezählt. 

Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?

Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird nach § 7 Abs. 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerks erfüllt.

In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

Ferner werden Absolventen einer deutschen staatlich oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachschule, staatlichen Technikerschule, Industriemeister und Poliere in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Studien- oder der Schulschwerpunkt diesem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind auch Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden.

In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk besitzt. Diese wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.

In die Handwerksrolle wird auch eingetragen, wer für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandtes zulassungspflichtige Handwerk eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt.
Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen Nr. 12 und 33 bis 37 der Anlage A HwO, erhält, wer:
- eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerks oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
- in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren nachweisen kann, davon 4 in leitender Stellung.

Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.

Nach § 18 HwO ist der Beginn oder die Beendigung des Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe unverzüglich der zuständigen Hand-werkskammer anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerklich betrieben wird und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
So lassen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen

Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein Antrag erforderlich.
Den ersten Schritt dazu haben Sie bereits gemacht, wenn Sie diese Seite lesen, denn das Antragsformular können Sie gleich von hier aus laden.
- Antragsformular zur Aufnahme in die Handwerksrolle
- Merkblatt zum Eintragungsblatt in die Handwerksrolle
- Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle (EU/EWR-HvO)

Mit dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ist ganz automatisch auch die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren. Die entsprechenden Unterlagen (Verweis auf Eintragung in die Handwerksrolle) schicken Sie dann an uns:

Handwerkskammer Dresden
Hauptabteilung Recht und Steuern
Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden

Sobald der Eintrag erfolgt ist, erhalten Sie von uns eine Begrüßungsmappe, in der wir Sie mit wichtigen und hilfreichen Informationen für den Start in die berufliche Selbstständigkeit versorgen.
In dieser Mappe finden Sie dann auch Ihre Handwerkskarte.

Ansprechpartner:

Landkreis Bautzen
(Bautzen, Kamenz, Hoyerswerda)
Gisela Würfel 
Telefon: 0351 4640-463
Telefax: 0351 4640-34463 , 
E-Mail: gisela.wuerfel@
hwk-dresden.de


Stadt Dresden
(Altstadt) 

Sabine Petersen
Telefon: 0351 4640-462
Telefax: 0351 4640-34462, 
E-Mail: sabine.petersen@
hwk-dresden.de
 

Stadt Dresden
(Neustadt)

Katharina Sussek 
Telefon: 0351 4640-457
Telefax: 0351 4640-34457
E-Mail: katharina.sussek@
hwk-dresden.de


Landkreis Görlitz
(NOL/Löbau-Zittau/Görlitz)
 
Tobias Baer
Telefon: 0351 4640-465
Telefax: 0351 4640-34465 
E-Mail: tobias.baer@
hwk-dresden.de


Landkreis Meißen
(Meißen/Riesa-Großenhain) 
Monika Bakan
Telefon: 0351 4640-461
Telefax: 0351 4640-34461 
E-Mail: monika.bakan@
hwk-dresden.de


Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge
(Sächsische Schweiz/Weißeritzkreis)

Silke Dünnbier
Telefon: 0351 4640-454
Telefax: 0351 4640-34454 
E-Mail: silke.duennbier@
hwk-dresden.de

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