Die Gewinne der Einzelunternehmen und Personengesellschaften (hier: Gewinnanteile) unterliegen der Einkommenssteuer. Diese ist auch Grundlage für den Solidaritätszuschlag (5,5%) und ggf. die Kirchensteuer.
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen im Kalenderjahr. Steuerpflichtig sind gemäß § 2 Absatz 1 EStG sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Oberhalb des Grundfreibetrags von 7.664 € beginnt die Besteuerung mit dem Eingangssteuersatz von 15 %. Sie steigt in zwei Progressionszonen bis zu einem Spitzensteuersatz von 42 % welcher bei einem zu versteuerndem Einkommen von über 52.152 € einsetzt. Bei Gewinnen über 250.000 € erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45% (sog. Reichensteuer).
Die Steuerschuld haben Sie jährlich über die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres zu ermitteln und anzumelden. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind vierteljährlich (10.3./10.6./10.9./10.12.) zu leisten.
Seit Januar 2008 haben Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Möglichkeit, Gewinne, die der Einkommensteuer unterliegen, im Unternehmen einzubehalten (Thesaurierung). Auf Antrag werden diese mit 28,25% besteuert. Bei einer nachträglichen Entnahme in den Folgejahren fällt allerdings eine 25%ige Nachversteuerung an.
Aktuelle Steuertabellen liegen Ihrem Steuerberater vor. Weiterhin ist es möglich diese im Buchhandel zu erwerben.