Neue Richtlinie beim Gründercoaching Deutschland

Ab 1. April 2011 gilt vereinfachtes Verfahren

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat zum 01.04.2011 eine Richtlinienänderung vollzogen. Damit gelten ab diesem Zeitpunkt geänderte Prozessabläufe beim Gründercoaching Deutschland (GCD) und beim Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit (GCD-AL). Mit den geänderten Prozessabläufen wird das Verfahren beim Gründercoaching wesentlich vereinfacht und beschleunigt. 
 

- Wie bisher müssen die Anträge über einen Regionalpartner (für den Landesdirektionsbezirk Dresden sind dies die IHK Dresden und die HWK Dresden) eingereicht werden. Allerdings ist zukünftig bereits im Online-Antrag der ausgewählte (bei der KfW für das Gründercoaching gelistete) Berater, die Anzahl der Tagewerke sowie die Höhe des Beraterhonorars anzugeben.
- Nach Prüfung der Anträge erfolgt beim Regionalpartner ein persönliches Gespräch (dazu hat der Gründer folgende Unterlagen vorzubereiten: derzeitigen Sachstandsbericht; Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit (Monatsauswertung); Darstellung der konkret gewünschten Beratungsinhalte) und bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Empfehlung für das Gründercoaching ausgesprochen.
- Der Coachingvertrag, der zwischen Gründer und Berater abgeschlossen wird, muss zukünftig nicht mehr beim Regionalpartner und auch nicht bei der KfW zur Prüfung eingereicht werden.
- Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater einen Abschlussbericht über die Inhalte und Ergebnisse des Coachings, welcher künftig beim Gründer verbleibt und der KfW oder Prüfungsinstitutionen gemäß Richtlinien lediglich auf Verlangen vorzulegen ist. Das Coaching wird gegenüber der KfW mit einem standardisierten Schlussverwendungsnachweis abgerechnet.


Gründercoaching Deutschland
Die Handwerkskammer Dresden ist Regionalpartner
für das KfW-Förderprogramm „Gründercoaching Deutschland“


Das Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Jungunternehmen. Die Handwerkskammer Dresden ist seit November 2008 Regionalpartner für das Förderprogramm „Gründercoaching Deutschland“ der KfW Mittelstandsbank.

Hintergrund für das KfW-Förderprogramm „Gründercoaching Deutschland“ mit seinen Regionalpartnern ist das Ziel, Gründern und jungen Unternehmen durch eine kompetente Beratung vor Ort zum wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Dabei ist der Coach jedoch nicht nur kurzfristig beratend tätig, sondern betreut das junge Unternehmen in der Anfangsphase. Das Coaching wird durch einen Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert.

Um den Start in die unternehmerische Selbständigkeit zu erleichtern und besser für den Markt gewappnet zu sein, haben junge Unternehmen die Möglichkeit, das Gründercoaching Deutschland der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) in Anspruch zu nehmen. Zur Erhöhung der Erfolgsaussichten sowie zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit können sich junge Unternehmen (bis fünf Jahre nach Gründung) bei der Umsetzung ihres Vorhabens aktiv von Experten begleiten und unterstützen lassen. Informationen zu den Förderkonditionen und zum Ablauf entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor Antragstellung bereits die Beraterauswahl treffen müssen. Klären Sie Coachinginhalte, Anzahl der Tagewerke und die Höhe des Beraterhonorars. Diese Angaben benötigen Sie für die Online-Antragstellung! Hinweis: Es können ausschließlich Berater zum Einsatz kommen, die bei der KfW für das Gründercoaching gelistet sind. Berater finden Sie unter http://www.kfw-beraterboerse.de

Wir benötigen zur Bearbeitung Ihres Gründercoaching-Antrages folgende Unterlagen:
- Ausgedruckten und unterschriebenen Online-Antrag im Original Direkt zum Online-Antrag
- Vorhabensbeschreibung (Formblatt)
- Kopie der Gewerbeanmeldung / Anmeldung beim Finanzamt
- Bei der Beantragung der besonderen Förderung aus der Arbeitslosigkeit zusätzlich: Bewilligungsbescheid(e) über einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) oder Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II)
- Ggfs. Nachweis über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung

Gern beantworten wir Ihnen Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Beantragung.

Weitere Informationen:
Merkblatt Gründercoaching Deutschland
Vorhabensbeschreibung Gründercoaching Dresden
Kfw Online-Antrag

 
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