Neuregelung Erbschafts- und Schenkungssteuer
Aufgrund des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit ungleicher Steuer-Bemessungswerte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 31.01.2007 wird die Besteuerung des Betriebsvermögens ab 2009 neu geregelt.

Für alle Vermögensarten gilt ein einheitlicher Bewertungsmaßstab: Gemeiner Wert (Verkehrswert)

Um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, wird inländisches Betriebsvermögen begünstigt. Gleichzeitig werden die persönlichen Freibeträge erhöht (Ehegatten 500 TEUR, Kinder 400 TEUR). Zur Gegenfinanzierung werden die Tarife in den Steuerklassen II und III erhöht.
Bis Ende 2009 wurden Schenkungen der letzten 10 Jahre innerhalb der 10 Jahresfrist immer voll berücksichtig, jetzt nur noch pro rata temporis (Abschmelzung).

Die Bewertung erfolgt einheitlich für alle Rechtsformen mit dem Verkehrswert. Für die Ermittlung des Verkehrswertes können Verkäufe unter fremden Dritten, Ertragswertverfahren (z.B: AWH Standard) sowie andere anerkannte außersteuerliche Verfahren herangezogen werden. Als Mindestbemessungsgrundlage dient der Substanzwert (Summe aller einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden).

Für die Begünstigung von inländischem Betriebsvermögen gibt es 2 Optionen:

Optionen 1. Regelverschonung 2. Optionsverschonung 
  Kein Antrag nötig Kein Antrag nötig
Sofort fällige Steuer  15%  keine 
Begünstigung/
Verschonungsabschlag 
85%  100% 
Verwaltungsvermögen  bis zu 50%  bis zu 10% 
Lohnsummer  400% in 5 Jahren
nur anteiliger Wegfall 

700% in 7 Jahren

nur anteiliger Wegfall 

Ausnahme Kleinbetriebe  bis zu 20 Mitarbeitern keine Einhaltung der Lohnsummer erforderlich  bis zu 20 Mitarbeitern keine Einhaltung der Lohnsummer erforderlich  
Behaltensfrist 

5 Jahre

nur anteiliger Wegfall 

5 Jahre

nur anteiliger Wegfall  

Geltender Abzugsbetrag

von 150.00 Euro 

Ab Betreibsvermögen von
1 Mio EUR 
Voll / > 1 Mio EUR und < 3 Mio EUR
anteilig / ab 3 Mio EUR entfällt er /
erwerbs- und erwerberbezogen
nur 1 x in 10 Jahren
 Kein Ansatz

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