Aufgrund des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit ungleicher Steuer-Bemessungswerte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 31.01.2007 wird die Besteuerung des Betriebsvermögens ab 2009 neu geregelt.
Für alle Vermögensarten gilt ein einheitlicher Bewertungsmaßstab:
Gemeiner Wert (Verkehrswert)
Um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, wird inländisches Betriebsvermögen begünstigt. Gleichzeitig werden die persönlichen Freibeträge erhöht (Ehegatten 500 TEUR, Kinder 400 TEUR). Zur Gegenfinanzierung werden die Tarife in den Steuerklassen II und III erhöht.
Bis Ende 2009 wurden Schenkungen der letzten 10 Jahre innerhalb der 10 Jahresfrist immer voll berücksichtig, jetzt nur noch pro rata temporis (Abschmelzung).
Die Bewertung erfolgt einheitlich für alle Rechtsformen mit dem Verkehrswert. Für die Ermittlung des Verkehrswertes können Verkäufe unter fremden Dritten, Ertragswertverfahren (z.B: AWH Standard) sowie andere anerkannte außersteuerliche Verfahren herangezogen werden. Als Mindestbemessungsgrundlage dient der Substanzwert (Summe aller einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden).
Für die Begünstigung von inländischem Betriebsvermögen gibt es 2 Optionen:
| Optionen |
1. Regelverschonung |
2. Optionsverschonung |
| |
Kein Antrag nötig |
Kein Antrag nötig |
| Sofort fällige Steuer |
15% |
keine |
Begünstigung/
Verschonungsabschlag |
85% |
100% |
| Verwaltungsvermögen |
bis zu 50% |
bis zu 10% |
| Lohnsummer |
400% in 5 Jahren
nur anteiliger Wegfall |
700% in 7 Jahren
nur anteiliger Wegfall
|
| Ausnahme Kleinbetriebe |
bis zu 20 Mitarbeitern keine Einhaltung der Lohnsummer erforderlich |
bis zu 20 Mitarbeitern keine Einhaltung der Lohnsummer erforderlich |
| Behaltensfrist |
5 Jahre
nur anteiliger Wegfall
|
5 Jahre
nur anteiliger Wegfall
|
|
Geltender Abzugsbetrag
von 150.00 Euro
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Ab Betreibsvermögen von
1 Mio EUR
Voll / > 1 Mio EUR und < 3 Mio EUR
anteilig / ab 3 Mio EUR entfällt er /
erwerbs- und erwerberbezogen
nur 1 x in 10 Jahren |
Kein Ansatz |
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