Änderungen 2009 – Steuern und Abgaben

Übersicht Änderungen
 Steuer- und Abgabenänderungen
 Erbschafts- und Schenkungssteuer
 Abgeltungssteuer
 Insolvenzgeldumlage
 Krankenversicherung
 Arbeitslosenversicherung
 Familienförderung
Für Unternehmen und Bürger ändern sich 2009 eine Fülle von Gesetzen. Zu den wichtigsten Erleichterungen gehören höhere Freibeträge bei Erbschaften und niedrigere Beitrags-
sätze für die Arbeitslosenversicherung. Zudem steigen Kinder- und Wohngeld.

Von einem Füllhorn der Steuergeschenke kann dennoch keine Rede sein. Die Krankenversicherung mit ihrem neuen Ein-
heitssatz belastet viele Unternehmen und Verbraucher zusätzlich.

  Was sich bei Steuern und Abgaben ändert

Der Steuerbonus für Handwerker verdoppelt sich - vorausgesetzt, die erbrachten Leistungen dienen der Instandhaltung und Modernisierung des Privathaushalts. Wer investiert, bekommt künftig 20 Prozent von maximal 6000 Euro Handwerkerkosten - also bis zu 1200 Euro - vom Finanzamt erstattet. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Mit einer befristeten Unterstützung für Pkw will die Bundesregierung den Verkauf effizienter Fahrzeuge fördern. Fahrzeuge, die bis zum 30. Juni 2009 zugelassen werden, erhalten eine befristete Kfz-Steuerbefreiung. Sie gilt für alle Neuwagen ein Jahr lang und für Neufahrzeuge mit Euro-5- und Euro-6-Norm zwei Jahre lang.

  Neuregelung Erbschafts- und Schenkungssteuer

Aufgrund des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit ungleicher Steuer-Bemessungswerte bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer vom 31.01.2007 wird die Besteuerung des Betriebsvermögens ab 2009 neu geregelt.

Für alle Vermögensarten gilt ein einheitlicher Bewertungsmaßstab: Gemeiner Wert (Verkehrswert)

Um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, wird inländisches Betriebsvermögen begünstigt. Gleichzeitig werden die persönlichen Freibeträge erhöht (Ehegatten 500 TEUR, Kinder 400 TEUR). Zur Gegenfinanzierung werden die Tarife in den Steuerklassen II und III erhöht.

Die Bewertung erfolgt einheitlich für alle Rechtsformen mit dem Verkehrswert. Für die Ermittlung des Verkehrswertes können Verkäufe unter fremden Dritten, Ertragswertverfahren (z.B: AWH Standard) sowie andere anerkannte außersteuerliche Verfahren herangezogen werden. Als Mindestbemes-
sungsgrundlage dient der Substanzwert (Summe aller einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden).

Ein Schema zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage finden Sie hier.

  Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer von pauschal 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bringt nicht nur völlig neue Steuerregeln für die Kapitalerträge. Im gleichen Zug kommt es auch zu einem Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens sowie der "Spekulationsfrist", so dass Veräußerungsgewinne generell in voller Höhe und unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig werden.
Die Abgeltungsteuer mit einem festen Steuersatz von 25% ist allerdings gekoppelt mit einer sogenannte Veranlagungsoption. Das heißt, liegen Steuerpflichtige mit ihrem individuellen Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungssatz, können sie die Einnahmen wie bisher auf Antrag in die Steuererklärung aufnehmen und die Einnahmen unterliegen dann dem normalen Tarif. Zu beachten ist, dass die Abgeltungsteuer bei mittleren und höheren Einkünften insoweit eine Erleichterung bedeutet, als die Kapitaleinnahmen nicht mehr für die Steuererklärung aufbereitet werden müssen.

Auswirkung auf die anderen Einkünfte:
Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, werden für Zwecke der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt. Hiervon gibt es fünf Ausnahmen:

- Spendenabzug als Sonderausgaben
- Einkommensgrenzen für die Berücksichtigung eines Kindes
- Ermittlung der zumutbaren Belastung
- Einkünfte zur Ermittlung des Unterhalts
- Einkünfte zur Ermittlung eines Ausbildungsfreibetrags.
   

Im Bereich der privaten Kapitaleinkünfte entfällt das Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen. Dividenden, Gewinnausschüttungen von GmbHs und Kurserträge mit Aktien werden daher in voller Höhe erfasst. Das gilt bei Aktienverkäufen aber nur, wenn die zu Grunde liegenden Aktien nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Ansonsten gilt weiterhin die derzeitige "Spekulationsbesteuerung" in Verbindung mit dem Halbeinkünfteverfahren.

Werden Kapitalerträge in einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft erzielt, gilt ab 2009 ein Teileinkünfteverfahren; die Steuerfreistellung reduziert sich bei Dividenden und Gewinnen aus Anteilsveräußerungen für ab 2009 angeschaffte Aktien und GmbH-Anteile von 50% auf 40%. Im Gegenzug sind hiermit in Zusammenhang stehende Aufwendungen zu 60 % abzugsfähig. Dieses Teileinkünfteverfahren gilt ebenfalls für Veräußerungsgewinne bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %; insofern gilt also nicht die Abgeltungsteuer.

Der Werbungskostenpauschbetrag (51 €) geht zusammen mit dem Sparerfreibetrag (750 €) im einheitlichen Sparerpauschbetrag in Höhe von zusammen unverändert 801 € pro Person auf.
Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist zukünftig ausgeschlossen. Dies gilt sowohl im Abgeltungsverfahren als auch über die Antragsveranlagung mit dem individuellen Steuersatz.
Der Werbungskostenabzug bleibt lediglich erhalten, wenn für Kapitalerträge in Ausnahmefällen kein abgeltender Steuersatz von 25% gilt. Insoweit gilt hier gemeinsam mit den Einkünften der progressive Einkommensteuertarif, abzüglich der Erwerbsaufwendungen. Das betrifft unter weiteren Voraus-
setzungen Einkünfte im Zusammenhang mit Darlehensvereinbarungen an die eigene GmbH sowie mit
einer Beteiligung als stiller Gesellschafter.

  Insolvenzgeldumlage

Damit Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz ihrer Firma abgesichert sind, entrichten Arbeitgeber die sogenannte Insolvenzgeldumlage. Zukünftig sind die Krankenkassen für den Einzug zuständig.
Mit Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2009 werden nicht mehr wie bisher die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Insolvenzgeldumlage einziehen und an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten, sondern die Krankenkassen. Bei geringfügig Beschäf-
tigten entsprechend die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag abführen. Den Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesarbeits-
ministerium alljährlich und bundeseinheitlich fest (er beträgt ab 1. Januar 2009 0,10 v.H.). Die Rentenver-
sicherungsträger überwachen die Abführung der Insolvenzgeldumlage künftig im Rahmen der Betriebs-
prüfungen.
Die Arbeitgeber müssen zunächst ihre Teilnahmeverpflichtung an der Insolvenzgeldumlage prüfen und die Umlagebeträge ggf. unaufgefordert abführen. In Zweifelsfällen entscheiden die Einzugsstellen über die Umlagepflicht.
Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder zu bemessen wären. Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die ermittelte beitragspflichtige Einnahme. Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört insbesondere auch Arbeitsentgelt von:

- Personen in Altersteilzeit,
- Erwerbsunfähigkeits-,
- Erwerbsminderungs- bzw. Altersrentnern,
- in Elternzeit Beschäftigter,
- arbeitsunfähigen Beschäftigten.
   

Sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Kranken-, Kranken-
tage-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Übergangs-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusam-
men mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlage-
pflichtig.

Berechnung der Umlage

Für die Berechnung der Umlage können nur solche Bezüge herangezogen werden, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Nicht berücksichtigt werden:

- Vorruhestandsgeld
- Vergütung von Hausgewerbetreibenden
- Kranken-, Mutterschafts- oder Übergangsgeld etc.
- nicht beitragspflichtige Arbeitgeberzuschüsse zum Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Krankentagegeld
   

Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Anders als etwa bei der U1 und U2 müssen Arbeitgeber bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage darauf achten, dass auch Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld zu berücksichtigen sind. 

  Krankenversicherung

Alle gesetzlichen Krankenkassen berechnen einen einheitlichen Beitragssatz von 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieser Satz gilt auch für Rentner.
Für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kassen gilt ein ermäßigter Satz von 14,9 Prozent.
Genügen einer Krankenkasse die Beitragseinnahmen nicht, kann sie von ihren Versicherten Zuschüsse von bis zu einem Prozent berechnen.
Erhebt die Kasse einen Zusatzbeitrag bzw. erhöht diesen später, haben Versicherte ein Sonderkündi-
gungsrecht.

  Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird am 1. Januar 2009 von bisher 3,3 auf 2,8 Prozent reduziert - allerdings befristet bis Juni 2010. Danach soll der Beitragssatz dauerhaft bei 3,0 Prozent bleiben.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt zudem die Beitragsbemessungsgrenze
- also jene Obergrenze, ab der vom Einkommen keine zusätzliche Gebühr mehr abgezogen wird. In den alten Bundesländern erhöht sie sich für Arbeitnehmer auf 5400 Euro im Monat (64.800 Euro pro Jahr). In den neuen Bundesländern steigt der Satz auf 4550 Euro monatlich (54.600 Euro pro Jahr).

Um Arbeitnehmer in schwierigen Konjunkturzeiten länger im Betrieb zu halten, wird zudem die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von bislang 12 auf 18 Monate verlängert. Mitarbeiter können in der Bezugszeit an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Die Regelung ist auf ein Jahr befristet.

  Familienförderung

Die Bundesregierung hat zahlreiche Verbesserungen für Familien beschlossen, beispielsweise beim Kindergeld. So erhalten Eltern ab Neujahr für das erste und zweite Kind je zehn Euro mehr pro Monat, insgesamt 164 Euro pro Kind. Für das dritte Kind erhöht sich der Zuschuss um 16 Euro auf 170 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es ebenfalls 16 Euro mehr, insgesamt 195 Euro.

Ab 1. Januar 2009 steigt zudem der Kinderfreibetrag. Für jedes Kind können 192 Euro mehr, insgesamt 3840 Euro, von der Steuer abgesetzt werden. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag gelten somit künftig Freibeträge für jedes Kind von insgesamt 6000 Euro. Vorher waren es 5808 Euro. Paare mit Kindern, die monatlich nur wenig mehr als 900 Euro verdienen, sowie Alleinerziehende mit einem Einkommen knapp über 600 Euro erhalten schon ab Oktober 2008 einen Zuschlag zum Kindergeld. Dieser wird auf bis zu 140 Euro pro Kind aufgestockt, und statt bisher 70 werden jetzt nur noch 50 Prozent der Einkünfte angerechnet.

Hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler erhalten ab 2009 eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro. Den Zusatzbeitrag gibt es bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Schuljahresbeginn. 

 

Obige Ausführungen - ein Service Ihrer Handwerkskammer – sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Beitrag mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

 

Ansprechpartner:

Christian Prasse
Betriebsberater
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