Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Mit der Veröffentlichung der Ermächtigung des Europäischen Rates im Amtsblatt der Europäischen Union trat zum 1. April 2004 die Umkehrung der Umsatzsteuerschuld für Bauleistungen nach § 13b UStG in Kraft.

Danach hat der Bauleistende für alle Bauleistungen, die nach dem 31.03.2004 ausgeführt werden, zwingend Netto-Rechnungen an den Auftraggeber zu stellen und auf dessen Umsatzsteuerschuld hinzuweisen. Betroffen von dieser Regelung sind alle Bauleistungen, bei denen der Leistungsempfänger Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Die Umsatzsteuerberechnung erfolgt durch den Auftraggeber.

Bauleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Reinigung. Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Neben dem Bauhauptgewebe sind folgende Handwerke betroffen:
- Fliesen- und Verlegearbeiten
- Glaserarbeiten
- Installationsarbeiten (Sanitär + Elektro)
- Ofenbau
- Schreiner- und Zimmererarbeiten
- Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind.
- Gebäudereiniger (ab 01.01.2011)

Die Umsatzsteuer entsteht mit der Stellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Die Umsatzsteuer muss für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden.
Die Regelung hat Vorteile für den Auftragnehmer, der nun nicht mehr die Mehrwertsteuer vorfinanzieren muss und damit seine Liquidität verbessert sowie für den Auftraggeber, der seinen Vorsteuerabzug sichert.
Ansprechpartner:

Dirk Pannenborg
Betriebswirtschaftlicher Berater
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