Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 24.01.2007 die Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft (GA, RIGA) beschlossen.
1. Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie zu der Erweiterung einer Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte führen. Hiervon wird ausgegangen, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 Prozent übersteigt ("Abschreibungskriterium"). Darüber hinaus müssen grundsätzlich mindestens 5 Prozent neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
2. Ein Vorhaben kann auch als Erweiterung gefördert werden, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.
3. Bei Errichtungsinvestitionen und bei dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor gelten die Fördervoraussetzungen als erfüllt.
Zu den förderfähigen Kosten gehören: |
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die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der um Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (Unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen) |
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Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, so weit diese aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen o-der patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. |
Nicht förderfähig sind folgende Kosten: |
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die Kosten des Grundstückserwerbes (außer Gebäude aus Stilllegung) |
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Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen |
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die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen |
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gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase (60 Monate).
Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. |
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geringwertige Wirtschaftsgüter (außer bei einer Aktivierung nach dem Festwertverfahren) |
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Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen) - Bauzeitzinsen |
Der Zuschuss aus Mitteln der GA beziehungsweise des EFRE wird als Anteilsfinanzierung (,,Fördersatz") bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Bei der Ermittlung des maximal möglichen Fördersatzes werden die genannten Subventionswertobergrenzen zugrunde gelegt, wobei andere subventionswerterhebliche öffentliche Fördermittel angerechnet werden müssen. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. |
Im Freistaat Sachsen werden bei der Förderung folgende Subventionswertobergrenzen zugrunde gelegt: |
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bei Errichtungsinvestitionen gemäß Ziffer 3; besonders bedeutsame Erweiterungsvorhaben, die den Charakter von Errichtungen haben, können wie Errichtungen gefördert werden)
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 50 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 40 Prozent
sonstige Betriebsstätten 30 Prozent |
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bei Vorhaben gemäß Ziffer 2
(mindestens 15 Prozent neue Arbeitsplätze):
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 45 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 35 Prozent
sonstige Betriebsstätten 25 Prozent |
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bei Vorhaben gemäß Ziffer 1
(grundsätzlich mindestens 5 Prozent neue Ar-beitsplätze):
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 40 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 35 Prozent
sonstige Betriebsstätten 20 Prozent |
| Für die Städte Dresden und Leipzig gelten geringere Subventionswertobergrenzen. |
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen: |
| 2.1 |
Herstellung von primären Baumaterialien |
| 2.2 |
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GA-Rahmenplans Import-/Exportgroß-
handel, Veranstaltung von Kongressen, Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmens-
beratung, Markt- und Meinungsforschung, Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen |
| 2.3 |
Großhandel |
| 2.4 |
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung |
| 2.5 |
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen |
| 2.6 |
Herstellung von herkömmlichen Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern |
| 2.7 |
Gaststätten |
| 2.8 |
Errichtung von Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes |
Die
Richtlinie Merkblätter und
Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank (SAB)
www.sab.sachsen.de.