Neue Förderprogramme im Zusammenhang mit der Krise auf dem Finanzmarkt
Betriebe des produzierenden Handwerks haben die Möglichkeit im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ einen Investitionszuschuss (GA – Zuschuss) bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank – zu beantragen. Mit diesem Zuschuss sollen vor allem Investitionsanreize zur Schaffung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen geschaffen werden. Im Rahmen der GA – Förderung sind Investitonsvorhaben förderfähig, die der Errichtung einer neuen oder der Erweiterung einer bestehenden Arbeitsstätte dienen. Es kann ebenfalls der Erwerb einer von Stilllegung bedrohten Arbeitsstätte gefördert werden. Bislang waren solche Investitionen im produzierenden Handwerk förderfähig, wenn neue Dauerarbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze geschaffen wurden.

Neu ist jetzt, dass auch der Erhalt bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze förderfähig ist.

Zu den förderfähigen Kosten gehören die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens (Gebäude, Maschinen, Anlagen), die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden. Die Wirtschaftsgüter müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Investition im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben. Antragsberechtigt sind u.a. Betriebe des produzierenden Gewerbes. Im Handwerk sind das vor allem Betriebe die investitionszulageberechtigt sind.

Die Förderhöhen betragen bei kleinen Unternehmen maximal 50% der förderfähigen Kosten. Bei mittleren Unternehmen 40% und bei sonstigen Betriebsstätten 30%. Neu ist ebenfalls, dass bei Vorhaben zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder bei der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte der Abbau von Arbeitsplätzen nicht förderschädlich ist. Es verringert sich in diesen Fällen die Zuschusshöhen um 5 %.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten oder wenn mit dem Investitionsvorhaben bereits begonnen wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden.

Anträge werden direkt an die Sächsische Aufbaubank gestellt. Die Hausbank bestätigt die Sicherstellung der jeweiligen Finanzierung.

Diese Neuregelung gilt rückwirkend für ab dem 01. Januar 2009 eingehende Anträge.

Zusätzliche Informationen zur GA – Förderung und weiteren Förderprogrammen der Sächsischen Aufbaubank erhalten Sie unter der Servicehotline der Sächsischen Aufbaubank: Tel: 0351 4910-4910 bzw. unter www.sab.sachsen.de sowie bei den Betriebswirtschaftlichen Beratern der Handwerkskammer Dresden unter 0351 4640-931.
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