Betriebe des produzierenden Handwerks haben die Möglichkeit im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ einen Investitionszuschuss (GA – Zuschuss) bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank – zu beantragen. Mit diesem Zuschuss sollen vor allem Investitionsanreize zur Schaffung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen geschaffen werden. Im Rahmen der GA – Förderung sind Investitionsvorhaben förderfähig, die der Errichtung einer neuen oder der Erweiterung einer bestehenden Arbeitsstätte dienen. Es kann ebenfalls der Erwerb einer von Stilllegung bedrohten Arbeitsstätte gefördert werden.
Die sächsische Staatsregierung hat im Jahr 2009 dieses Förderprogramm erneut umfangreich mit Mitteln und Ermächtigungen ausgestattet. So wird in diesem Jahr die Zusage von Zuschüssen in Höhe von ca. 350 Mio. € für 2009 und die Folgejahre ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Rezession hat der Freistaat die Vergabevorschriften temporär geöffnet, um die Anreizwirkung für Investitionen zu erhöhen. Genannt sei die Möglichkeit der Förderung auch ohne die bisher zwingend vorgeschriebene Schaffung von Arbeitsplätzen und die Abstufung der Förderhöchstsätze allein in Abhängigkeit von der Größe des investierenden Unternehmens. Für Antworten auf Ihre Fragen rund um die "GA-Förderung" steht die Sächsische Aufbaubank bereit. Auf der Internetseite der SAB -Förderbank- www.sab.sachsen.de können Sie die Rechtsgrundlagen der "GA-Förderung", Antragsformulare und weitere Informationen zur Förderung finden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten oder wenn mit dem Investitionsvorhaben bereits begonnen wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden. Anträge werden direkt an die Sächsische Aufbaubank gestellt. Die Hausbank bestätigt die Sicherstellung der jeweiligen Finanzierung. Diese Neuregelung gilt rückwirkend für ab dem 1. Januar 2009 eingehende Anträge.
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage geraten Unternehmen, die in der Vergangenheit GA-Bewilligungen erhalten haben und Arbeitsplatzauflagen einhalten müssen, in die Situation, diese Auflagen nicht erfüllen zu können. Die SAB muss in diesen Fällen auf der Basis der Rechtsgrundlagen des jeweiligen Bescheides und auf den Einzelfall bezogen prüfen , ob von einer Rückforderung des Zuschusses abgesehen werden kann.
Dazu ist es jedoch erforderlich, sich rechtzeitig und mit möglichst konkreten Planungen an die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - zu wenden. Dies gilt auch bei einer zeitlichen Verschiebung bewilligter Investitionsvorhaben. Eine nicht rechtzeitig der SAB mitgeteilte Investitionsverschiebung in ein späteres Jahr kann den unwiederbringlichen Verlust von Fördermitteln für das einzelne Unternehmen, aber auch insgesamt für die sächsische Wirtschaft, zur Folge haben. Auch hier gilt also die dringende Empfehlung, sich in dieser Situation rechtzeitig an die SAB zu wenden.
Zusätzliche Informationen zur GA – Förderung und weiteren Förderprogrammen der Sächsischen Aufbaubank erhalten Sie unter der Servicehotline der Sächsischen Aufbaubank: Telefon: 0351 4910-4910 bzw. unter www.sab.sachsen.de sowie bei den betriebswirtschaftlichen Beratern der Handwerkskammer Dresden.