Am 1. April 2012 tritt das „Anerkennungsgesetz“ in Kraft – Chance für das Handwerk bei der Suche nach Fachkräften
Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, erhält mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (so der offizelle Name des Gesetzes) einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss. Inhaber einer Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis.
Für die Anerkennung der handwerklichen Berufsabschlüsse sind die jeweiligen Handwerkskammern zuständig. Sie stellen bei Bedarf Gleichwertigkeitsbescheinigungen aus. Der Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Dresden erstreckt sich beispielsweise auf die Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen, Sächsische-Schweiz – Osterzgebirge und die Stadt Dresden.
Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit kann jede Person beantragen, die über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben. Bei den Handwerkskammern können Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren für alle handwerklichen Ausbildungsberufe, alle Meisterberufe und alle sonstigen auf Bundesrecht beruhenden Fortbildungsabschlüsse durchgeführt werden.
Mit dem Antragsformular müssen Antragsteller unter anderem das Originalzeugnis oder eine beglaubigte Kopie des Nachweises mit deutscher Übersetzung sowie einen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig, die Kosten trägt der Antragsteller.