Im Rahmen des Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III) sind Ausbildungsverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Förderbedürftig sind Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs vorzeitig beendet worden ist.
Der Ausbildungsbonus kann nur erbracht werden, wenn er vor dem vertraglich vereinbarten neuen Ausbildungsbeginn durch den Ausbildungsbetrieb beantragt wird!
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur über den Arbeitgeberservice. 50 Prozent der Förderung werden nach Ablauf der Probezeit, 50 Prozent der Förderung werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht. Förderungsempfänger ist bei erfolgter Bewilligung durch die Arbeitsagentur der ausbildende Betrieb.
Mehr zu dem Ausbildungsbonus erfahren Sie über Arbeitgeberservice Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder durch die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Dresden. Den konkreten Gesetzestext finden Sie unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A05-Berufl-Qualifizierung/Publikation/HEGA-12-2010-Anpassung-GA-Anlage-1.pdf