Ein Lehrling soll eingestellt werden. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Fragen für den Ausbildungsbetrieb, den zukünftigen Lehrling und auch für die Eltern.
Beginn und Ende der Lehrzeit
Der Lehrbeginn ist im Kalenderjahr frei wählbar. Wir empfehlen Ihnen, den Ausbildungsbeginn nach den jeweiligen Schulferienterminen zu richten. Der Lehrvertrag endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Lehrzeit oder mit Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung.
Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheft)
Der Auszubildende ist zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen in Form eines Berichtsheftes anzuhalten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, dieses während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft dient als eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung und muss vom Ausbildenden regelmäßig durchgesehen und unterzeichnet werden.

Das
Berichtsheft kann auch online geführt werden. Durch integrierte Kommentarfunk-
tionen wird die Lernortkooperation zwischen Lehrling, Betrieb und Berufsschule unterstützt.
Ein Anspruch auf Fortbeschäftigung besteht grundsätzlich nicht.
Besteht der Lehrling die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Widerholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr ( §21 BBiG).
Informationen zur Urlaubsregelung
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr!
Der Mindestanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für erwachsene Lehrlinge aus dem Bundesurlaubsgesetz. Er beträgt pro Kalenderjahr für Jugendliche, die
zu Beginn des Kalenderjahres:
- noch nicht 16 Jahre alt waren 30 Werktage/25 Arbeitstage
- noch nicht 17 Jahre alt waren 27 Werktage/23 Arbeitstage
- noch nicht 18 Jahre alt waren 25 Werktage/21 Arbeitstage
- für Erwachsene 24 Werktage/20 Arbeitstage
Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Arbeitstage sind Tage an denen tatsächlich im Betrieb gearbeitet wird. Die Gültigkeit nachfolgender Tabelle besteht für Berufsausbildungsverhältnisse, die nicht an tarifvertragliche Urlaubsabkommen gebunden sind. Besteht Tarifgebundenheit, so ergibt sich die Urlaubsdauer aus den Bestimmungen des Tarifvertrages.
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Voller Urlaubsanspruch im Kalenderjahr
(in Werktagen/Arbeitstagen) |
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Geburtsjahr
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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2016
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2017
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1992 und früher
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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1993
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25/21
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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1994
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27/23
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25/21
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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1995
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30/25
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27/23
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25/21
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24/20
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24/20
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24/20
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24/20
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1996
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30/25
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30/25
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27/23
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25/21
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24/20
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24/20
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24/20
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1997
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30/25
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30/25
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30/25
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27/23
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25/21
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24/20
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24/20
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1998
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30/25
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30/25
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30/25
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30/25
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27/23
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25/21
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24/20
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Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Lehrlings zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Voller Urlaubsanspruch besteht bei einer längeren Beschäftigungsdauer als 6 Monate in dem betreffenden Kalenderjahr. Dies ist bei Lehrende nach dem 30. Juni zu beachten! Teilurlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten oder weniger. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat ist 1/12 des Jahresurlaubes zu gewähren. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.