1. Muss der Berufsausbildungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ja, ein Berufsausbildungsvertrag muss laut Berufsbildungsgesetz § 11 immer schriftlich abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, die (kostenlosen) Formulare der Handwerkskammer Dresden zu benutzen.
2. Wer muss den Berufsausbildungsvertrag unterschreiben?
Der Vertrag muss vom Betrieb und vom Jugendlichen unterschrieben werden. Zusätzlich müssen beide Eltern unterschreiben, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.
3. Wie lange dauert die Ausbildung?
Die Ausbildungszeit dauert in der Regel 3 bzw. 3,5 Jahre. Diese Zeit ist in der jeweiligen Verordnung zu diesem Beruf festgelegt.
4. Kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Ja, eine Ausbildungszeit kann verkürzt werden. Bei Anrechnung von Ausbildungszeiten (Berufsfachschule, Berufsgrundbildungsjahr, andere Vor- bzw. Ausbildungen, Alter über 21 Jahre) oder Kürzung der Ausbildungszeit aufgrund schulischer Vorbildung (Mittlere Reife, Hochschulreife) sind die Zeugniskopien und/oder Kopien des vorangegangenen Berufsausbildungsvertrages vorzulegen.
5. Welche Unterlagen müssen mit dem Berufsausbildungsvertrag noch eingereicht werden?
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung beizufügen (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz).
6. Gibt es auch beim Berufsausbildungsvertrag eine Probezeit?
Ja, eine Probezeit ist vorgeschrieben. Sie beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate.
7. Was bedeutet Probezeit?
Probezeit bedeutet, dass jeder Vertragspartner das Recht hat, den Berufsausbildungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Wenn ein Jugendlicher unter 18 Jahren in der Probezeit kündigt, müssen die Eltern diese Kündigung mit unterschreiben! Wenn der Betrieb einem Jugendlichen unter 18 Jahren in der Probezeit kündigen will, muss dieses Schreiben an die Eltern gerichtet werden.
8. Wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt?
Der Betrieb ist verpflichtet eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt und muss eine jährliche Steigerung ausweisen.
9. Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?
Grundlage für eine angemessene Vergütung sind die geltenden Tarifverträge. Existieren keine Tarifverträge, gelten die Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände. Informationen über die jeweilige Höhe der Ausbildungsvergütung erhält man von diesen Fachverbänden oder auch bei den Gewerkschaften.
10. Wo ist die nächste Berufsschule?
Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Wohnsitz des Jugendlichen und nach dem jeweiligen Profil der Berufsschule. Bei sehr seltenen Berufen ist der Unterricht wohnortnah nicht immer möglich, so dass sich die Berufsschule auch in anderen Landkreisen oder sogar in anderen Bundesländern befinden kann. In diesen Fällen wird meist auch ein Internatsplatz angeboten.
11. Wird die Ausbildungsvergütung auch bezahlt, wenn ich in der Berufsschule bin?
Auch während der Zeit des Berufsschulunterrichts, der Teilnahme an Prüfungen und an Lehrgängen der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) wird die Ausbildungsvergütung gezahlt.
12. Was ist Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)?
Für viele Ausbildungsberufe sind besondere Lehrgänge festgelegt worden, die von jedem Lehrling zu besuchen sind. Die Anzahl und Dauer richten sich nach dem Ausbildungsberuf. Diese Lehrg&aumnge dienen zur Ergänzung und Unterstützung der betrieblichen Ausbildung und werden in den Bildungsstätten der Handwerkskammer Dresden oder der Innungen durchgeführt.
13. Besteht Teilnahme-Pflicht an der ÜLU?
Ja! Mit Beschluss eines Lehrganges durch die Vollversammlung der Handwerkskammer Dresden wird ein Lehrgang zum Pflichtlehrgang erhoben. Die Einladung zum Lehrgang erhält der Betrieb für seinen Lehrling direkt durch den Bildungsträger.